Seit dem 1. Januar 2023 gilt: Die digitale Übermittlung von Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen ist verpflichtend.

Das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) ermöglicht es seit 2014 Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen Bescheinigungen an die Agentur für Arbeit digital zu übermitteln. Bisher geschah dies auf freiwilliger Basis.
Seit dem 1. Januar 2023 ist dieses elektronische Verfahren nun für alle verpflichtend.
Eine Abgabe der Bescheinigungen in Papierform ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.

05.01.2023 | Presseinfo Nr. 4

Dies gilt für Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen sowie für Nebeneinkommensbescheinigungen.
Die Beschäftigten, denen bisher diese Bescheinigungen in Papierform
mitgegeben wurden, erhalten dann nach Eingang einen Nachweis der übermittelten
Daten von der Agentur für Arbeit.

Wichtig: Diese Verpflichtung gilt für alle versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse
und Nebenerwerbstätigkeiten, die ab dem 1. Januar 2023 beendet werden. Der
Gesetzgeber sieht eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit vor, wenn die digitale Form
nicht eingehalten wird.

Durch die Nutzung von BEA lassen sich nicht nur Zeit sowie Druck- und Versandkosten
einsparen. Da das Verfahren seit 2014 auf freiwilliger Basis genutzt wird, ist es bundesweit
bereits bei zahlreichen Unternehmen bekannt und erprobt.

Darüber hinaus bieten viele Lohnabrechnungsprogramme schon jetzt eine entsprechende
Funktion an, um BEA zu nutzen. Alternativ steht auch die kostenlose online Anwendung
sv.net (sv.net – Sozialversicherung im Internet) zur Verfügung. Bei Rückfragen zur jeweils
genutzten Lohnabrechnungssoftware empfiehlt es sich, den jeweiligen Hersteller zu kontaktieren.
Rückfragen zu sv.net beantwortet der Support von sv.net.

Gibt es darüber hinaus Fragen, hilft die BEA-Hotline unter der kostenlosen Rufnummer
0800 4 5555 27 weiter. Informationen gibt es außerdem auf der BEA-Portalseite unter
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea