Agentur für Arbeit Neuruppin informiert zum Kurzarbeitergeld

Verlängerung von Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 Wichtige Hinweise zur (Neu)anzeige von Kurzarbeit Arbeitgeber-Service unterstützt bei Fragen zur Kurzarbeit

21.12.2021 | Presseinfo Nr. 56

In Zusammenhang mit der fortdauernden COVID-19-Pandemie werden der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 verlängert.

Unternehmen haben bis zum 31. März 2022 Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Dies gilt bis zum 31. März 2022 auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis zum 31. März 2022 zur Hälfte erstattet. Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, werden die Sozialversicherungsbeiträge bis 31. März 2022 für diese Beschäftigten voll übernommen.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Die Bezugsdauer wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert.

Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis März 2022 weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten entweder bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben oder erstmals seit April 2021 in Kurzarbeit gegangen sind.

Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Betriebe, die durchgängig kurzarbeiten und die Kurzarbeit erhöhen müssen:

Kurzarbeitergeld wird wie bisher abgerechnet, ausgezahlt und beantragt. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit Neuruppin über eine Erhöhung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der Zeitraum im Anerkennungsbescheid den Dezember 2021 nicht mehr umfasste (z.B. Anerkennungsbescheid vom 01.06. – 30.11.2021) ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit Neuruppin anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Anzeige zur Kurzarbeit genutzt werden.

Betriebe, die die Kurzarbeit im September oder später beendet haben und im Dezember erneut kurzarbeiten müssen:

Wenn Kurzarbeitergeld mit dem Anerkennungsbescheid grundsätzlich auch für Dezember 2021 zuerkannt wurde (z.B. Anerkennungsbescheid 01.03. - 31.12.2021), ist das Kurzarbeitergeld wie bisher abzurechnen, auszuzahlen und zu beantragen. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit Neuruppin über die erneute Kurzarbeit ist nicht erforderlich.

Wenn der Zeitraum im Anerkennungsbescheid den Dezember 2021 nicht mehr umfasste (z.B. Anerkennungsbescheid vom 01.03. – 31.08.2021) ist die erneute Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit Neuruppin anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Anzeige zur Kurzarbeit genutzt werden.

Betriebe, die noch nicht bzw. letztmalig bis 31.08.2021 kurzgearbeitet haben und im Dezember kurzarbeiten müssen:

Die ab 01.12.2021 eintretende Kurzarbeit ist gegenüber der Agentur für Arbeit neu anzuzeigen, da eine Unterbrechung von wenigstens 3 Monaten vorliegt. Hierfür ist die Anzeige zur Kurzarbeit vollständig auszufüllen. Die Anzeige muss spätestens am 31.12.2021 in der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Anerkennungsbescheid den Dezember umfasste (z.B. Anerkennungsbescheid vom 01.03. – 31.12.2021).

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

Erreichbarkeit der Arbeitsagentur Neuruppin:​

Arbeitgeber erreichen die Agentur für Arbeit Neuruppin montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter Telefon 0800 4 5555 20.

Online-Angebot:

Kug-Anzeigen und -Anträge können jetzt auch bequem ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Weitere Informationen unter: 

Sofern Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen nicht über die KuG-App oder den UPLOAD Service übermitteln können, wird um Übersendung an folgende Adresse gebeten:

Agentur für Arbeit Neuruppin

16814 Neuruppin