Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Unternehmen aus der Region haben der Agentur für Arbeit Neuruppin bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Es gilt zu beachten, dass die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht auch für Betriebe gilt, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.
Software IW-Elan zur schnellen und unkomplizierten Meldung – neue Funktionen erleichtern die Anzeige
Um die Anzeige zu erstellen, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.
Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.
Beschäftigungspflicht wird nicht erfüllt: Was ist die Ausgleichsabgabe und wann ist diese zu zahlen?
Kommen Betriebe der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
Ab dem Anzeigejahr 2021 erhöhen sich die monatlichen Staffelbeträge der Ausgleichsabgabe: Nähere Informationen dazu finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ebenfalls auf der Homepage www.iw-elan.de in den entsprechenden Erläuterungen zum Anzeigeverfahren. Die neuen Staffelbeträge gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2021 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2022 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2021 fällig wird.
Kontakt zum Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Neuruppin:
Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich Unternehmen an ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service oder an den Telefonservice für Arbeitgeberfragen (0800 4 555 20) wenden.
Die Kolleginnen und Kollegen können auch per Mail kontaktiert werden: