Die zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes öffnet weitere Türen für Unternehmen in Nordwestbrandenburg

Am 1. März tritt die zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft. Diese beinhaltet Erleichterungen für Berufserfahrene und die Möglichkeit für Unternehmen in Spitzenzeiten befristet Personal aus dem Ausland zu rekrutieren.

27.02.2024 | Presseinfo Nr. 10

 

Zwei wichtige Änderungen im neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) sollen die Türen für ausländische Fachkräfte nach Deutschland noch weiter öffnen. So können ab 01. März 2024 berufserfahrene ausländische Fachkräfte künftig einfacher eine Arbeit aufnehmen. Außerdem ist die sogenannte kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung ein Bestandteil, die das neue FEG ergänzt. Diese ermöglicht es Unternehmen, in Spitzenzeiten kurzfristig ausländische Arbeitskräfte einzustellen.

Ausweitung der Regelungen für Berufserfahrene

Die neue Regelung gilt nun für alle nicht-reglementierten Berufe in allen Branchen. Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen können künftig auch dann in Deutschland eine qualifizierte Tätigkeit ausüben, wenn sie über einen im Ausland erworbenen und anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen. Das gilt in nicht-reglementierten Berufen auch dann, wenn dieser noch nicht in Deutschland anerkannt ist.

Anerkennungspartnerschaft ermöglicht Beginn des Anerkennungsverfahrens nach der Einreise

Mit der Anerkennungspartnerschaft wird ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine weitere Möglichkeit eröffnet, ihr Anerkennungsverfahren komplett im Inland durchzuführen. Betrieb und die angehende Fachkraft verpflichten sich, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Grundvoraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind ein Arbeitsvertrag und eine im Ausbildungsstaat anerkannte, mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder ein Hochschulabschluss. Darüber hinaus sind deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 erforderlich.

Zitat:

Mit den neuen Regeln steigt Deutschlands Attraktivität für ausländische Fachkräfte. In vielen Berufen kann durch die zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nun Arbeit in Deutschland und somit auch in unserer Region aufgenommen und die berufliche Anerkennung hier vor Ort angestoßen werden. Nichtsdestotrotz bleibt die berufliche Anerkennung für viele ausländische Fachkräfte ein komplexer, zeitaufwändiger und langwieriger Weg“, sagt Beate Kostka, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Neuruppin.

Kontingentierte Beschäftigung ermöglicht es Unternehmen in Spitzenzeiten kurzfristig ausländische Arbeitskräfte einzustellen

Die neue Regelung gibt Unternehmen die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen.

Rekrutierung durch die Unternehmen. Bundesagentur für Arbeit legt Kontingent fest

Die Arbeitskräfte werden von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben, die BA verantwortet die Prüfung der Voraussetzungen. Die Regelung sieht ein Kontingent vor, das die BA festsetzt. Für das Jahr 2024 hat die BA ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft.

Erste Stufe des FEG trat im November 2023 in Kraft

Bereits im November 2023 wurden die Gehaltsschwellen für die „Blaue Karte“ abgesenkt und die Möglichkeit zum Branchenwechsel in bestimmten Berufen geöffnet. Weitere Informationen zur ersten Stufe des FEG finden Sie hier.

Migrationsinteressierte können sich bei Fragen zur Einreise an das Customer Center der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der BA wenden:

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/working-living-in-germany/customer-center

Bei Fragen rund um die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses hilft die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der BA weiter:

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/working-living-in-germany/zsba/anerkennungsverfahren