Gleichstellungen werden auf Antrag der Menschen mit Behinderung ausgesprochen (§151 Abs. 2 SGB IX). An den Anspruch auf Gleichstellung hat der Gesetzgeber verschiedene persönliche und sachliche Anforderungen geknüpft. Menschen mit Behinderungen können unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein? Welche Nachteilsausgleiche erhalten Sie? Ist eine Gleichstellung in jedem Fall zielführend? Welche Möglichkeiten bieten Beruflichen Rehabilitation und Teilhabe?
Interessierte melden sich per E-Mail an unter neuwied.biz@arbeitsagentur.de.
Einen Tag vor der Veranstaltung wird der Einwahllink per E-Mail zugeschickt.