Zwar sieht das Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Urlaub wie in einem Arbeitsverhältnis vor. Es enthält jedoch Bestimmungen für den Fall, dass sich der Arbeitslose nicht an seinem Wohnort aufhält: Bei einer Urlaubsdauer von bis zu drei Wochen im Kalenderjahr kann für den gesamten Zeitraum Arbeitslosengeld weitergezahlt werden. Bei einem längeren, aber genehmigten Urlaub, gibt es ab Beginn der vierten Woche keine Leistungen mehr von der Arbeitsagentur. Bei einer Ortsabwesenheit von zusammenhängend mehr als sechs Wochen im Jahr wird die Zahlung bereits ab dem ersten Urlaubstag eingestellt.
Wichtig ist in jedem Fall die vorherige Genehmigung der Abwesenheit durch den Arbeitsvermittler. Damit dieser überblicken kann, ob eine Arbeitsaufnahme oder Lehrgangsteilnahme gefährdet ist, kann ein Antrag auf Urlaub erst kurz vor Reiseantritt gestellt werden. In der Regel ist dies eine Woche vor Beginn des geplanten Urlaubs möglich.
Die Anmeldung kann entweder persönlich in den Agenturen für Arbeit, telefonisch unter der kostenlosen Rufnummer 0800 45555 00 oder online über https://www.arbeitsagentur.de/eservices erfolgen.