Beschäftigungspflicht - erhebliche Erhöhung der Ausgleichsabgabe

Menschen mit Behinderungen treffen am Arbeitsmarkt immer noch auf Widerstände. Einerseits suchen Unternehmen händeringend Fachkräfte, andererseits bleiben Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen oft erfolglos. 

Menschen mit Behinderungen besitzen häufig ungenutzte Potenziale für den Arbeitsmarkt, sie benötigen manchmal aber Hilfsmittel, um ihre volle Leistungsfähigkeit zu entfalten. Manchmal brauchen sie behinderungsbedingt etwas häufigere Pausen oder haben als Schwerbehinderte einen Anspruch auf Zusatzurlaub. Daraus soll Unternehmen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, kein Nachteil entstehen. Deshalb gibt es zahlreiche Unterstützungsleistungen sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber wie bspw. Lohnkostenzuschüsse, die aus der Ausgleichsabgabe finanziert werden.

 

20.11.2024 | Presseinfo Nr. 63

Drei von vier Arbeitgebern erfüllen Beschäftigungspflicht ganz oder teilweise 

Um Menschen mit Behinderungen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, besteht für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, eine Beschäftigungspflicht. Unternehmen, die sich nicht an der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe der Inklusion am Arbeitsmarkt beteiligen und ihre Beschäftigungsquote nicht erfüllen, werden daher durch das Zahlen einer Ausgleichsgabe an die Integrationsämter an den Kosten beteiligt.

2022 sind rund 39% (69.000) der 179.000 Betriebe mit 20 und mehr Arbeitsplätzen ihrer Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vollständig nachgekommen. Weitere 36% (64.000) haben ihre Beschäftigungspflicht teilweise erfüllt. 

Das bedeutet, diese Unternehmen haben nur einen Teil ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitenden besetzt. Rund ein Viertel bzw. 46.000 Arbeitgeber haben ihre Pflichtarbeitsplätze überhaupt nicht besetzt und beschäftigen keine schwerbehinderten Menschen. 

Neu: erhöhte Ausgleichsabgabe kann nun bis zu 720 Euro betragen

Mit dem Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt wurde zum 01.01.2024 eine erhöhte Ausgleichsabgabe für diejenigen Betriebe eingeführt, die keinen schwerbehinderten (oder gleichgestellten) Menschen beschäftigen. Die erstmalige Abrechnung der erhöhten Staffelbeträge erfolgt 2025 (Stichtag 31.03.2025). 

Dabei erhöht sich die Ausgleichsabgabe für Betriebe ohne SB-Beschäftigte erheblich. So muss zukünftig ein Unternehmen mit mind. 60 Arbeitsplätzen 720 € statt 360 € monatlich pro nicht besetztem Pflichtarbeitsplatz bezahlen. Ein Arbeitgeber, der z. B. über 120 Arbeitsplätze verfügt und somit rechnerisch auf 6 Pflichtarbeitsplätzen (5%) schwerbehinderte Menschen beschäftigen müsste,

tatsächlich aber keinen Schwerbehinderten beschäftigt, muss dann 51.840 € statt bisher 25.920 € jährlich bezahlen.

 Es ist noch Zeit zum Handeln 

Für Unternehmen, die noch im Jahr 2024 einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen einstellen, trifft die erhöhte Ausgleichsabgabe nicht zu. Wichtig ist dabei, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 18 Wochenstunden umfasst und auf mehr als 8 Wochen Beschäftigungsdauer ausgerichtet ist.

Arbeitgeber können sich mit ihren Fragen rund um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen an ihre örtliche Arbeitsagentur wenden. Der Arbeitgeber-Service der BA steht Unternehmen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung und informiert zu den verschiedenen Förderinstrumenten. Diese reichen von Qualifizierungsmaßnahmen über Gehaltszuschüsse für Unternehmen bis hin zur Unterstützung bei der technischen Ausstattung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen. Die Kontaktdaten sind unter dieser Webadresse zu finden: 

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitgeber-service