Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde vom Gesetzgeber aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie und wegen weitreichender Auswirkungen des Ukraine Krieges (u.a. unterbrochene Lieferketten) beschlossen. Während der Pandemie konnte so die Beschäftigung von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Im vergangenen Jahr ist die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld allerdings stark gesunken. Die meisten Betriebe befinden sich laut dem der BA zugehörigen Forschungsinstitut IAB nicht mehr in einer ähnlich gravierenden krisenhaften Situation wie zu Corona.
Ab dem 01. Juli 2023 gelten daher für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Dann muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten eines Betriebes von einem Arbeitsausfall von mehr als 10% betroffen sein. Zudem kann das Instrument Kurzarbeit nicht mehr für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer genutzt werden. Auch müssen Betriebe ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld beantragt und gezahlt werden kann. Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Sind diese ausgeschöpft, kann für darüber hinaus gehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.