Anzeigepflichtige Entlassungen
Entlassungen sind leider manchmal unumgänglich. Als Arbeitgeber sind Sie nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei einer bestimmten Größe des Betriebes ab der Entlassung einer bestimmten Anzahl von Entlassungen verpflichtet, eine schriftliche Anzeige bei Ihrer Agentur für Arbeit zu erstatten.
Bitte lesen Sie sorgfältig das Merkblatt durch, das wichtige Hinweise zu der Anzeigepflicht mit Form und Inhalt sowie zu den Fristen enthält.
Vordrucke finden Sie in unserem Downloadcenter oder nutzen Sie den eService.
Ziel des Dritten Abschnittes des KSchG ist es, arbeitsmarktpolitische Auswirkungen von „Massenentlassungen" zu mildern, die Agenturen für Arbeit in die Lage zu versetzen, die wirtschaftlichen und sozialen Fragen der „Massenentlassungen" rechtzeitig zu erkennen, den Agenturen für Arbeit die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig arbeitsmarktpolitische Instrumente einzusetzen. Bitte setzen Sie sich auch in Ihrem Interesse frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung.
Entlassungen können nach dem Eingang der vollständigen Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit ausgesprochen werden, der tatsächliche Austritt der Beschäftigten sollte jedoch erst nach einem Monat erfolgen (sogenannte Sperrfrist). Grundsätzlich gilt die Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen und vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. In Einzelfällen kann die Entlassungssperre auf Antrag mit entsprechender Begründung abgekürzt werden. Zur Entscheidung erfolgt eine Interessensabwägung. Es besteht das Risiko einer Ablehnung; dennoch ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam. Ebenso ausgesprochene Kündigungen bei einer nicht vollständigen oder verspäteten Anzeige.
Daher bitten wir Sie, die Anzeige rechtzeitig zu stellen, um Interessenabwägung und Gremienbeteiligung (ab 50 Entlassungen entscheidet der Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen) zu ermöglichen.