Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis Ende Dezember verlängert

erleichterter Zugang bis 31. Dezember 2022 / Kurzarbeit sollte zur betrieblichen Weiterbildung genutzt werden

27.09.2022 | Presseinfo Nr. 63

Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres beschlossen. Bis zum 31. Dezember 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.

Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.

Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

E-Services: Anträge online stellen

Anzeigen zur konjunkturell bedingten Kurzarbeit oder Anträge auf Kurzarbeitergeld lassen sich auch jederzeit online erledigen. Mit dem Upload-Service ist das einfach, schnell und ohne Anmeldung möglich:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Förderung von Weiterbildung