Bis Ende Juni 2022 gelten also weiterhin Sonderregelungen. So besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent hinnehmen müssen. Auch müssen weiterhin keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden. Die Unterstützungsmöglichkeiten gelten ebenfalls für Beschäftigte in der Leiharbeit. Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds kann sich zudem bis auf 28 Monate (maximal aber bis zum Ablauf des 30. Juni 2022) verlängern, wenn der Anspruch darauf bis zum 30. Juni 2021 entstanden ist. Schließlich wird das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben, bis Ende Juni aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Sozialversicherungsbeiträge bis Juli 2023 bei Weiterbildung zur Hälfte erstattet.
Während der Kurzarbeit bleibt es weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Wichtige Infos auf der Website der Bundesagentur.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld