Beschäftigungsdaten bis Ende März 2023 melden!

Jährlich müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplatzen melden, ob und wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigen. Die Frist für diese Meldung an die zuständige Agentur für Arbeit endet am 31. März 2023.

22.12.2022 | Presseinfo Nr. 84

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber müssen daher bis spätestens zum 31. März 2023 der zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch.

 

Anzeige mittels kostenloser Software möglich.

 

Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber können hierfür das kostenlose Bearbeitungsprogramm IW-Elan nutzen. Dieses steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung. Alternativ kann im Menüpunkt „Service“ eine CD-ROM mit der Software bestellt werden – ebenfalls kostenfrei. Seit 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es sind keine Unterschrift und postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

 

Ausgleichsabgabe bei Pflichtverstoß.

 

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

 

 

Zur Information:

Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

 

Beschäftigungsquote                             Höhe der Abgabe je

für Arbeitgeber:                                     Monat und unbesetztem Arbeitsplatz:

3 Prozent bis unter 5 Prozent                 140,- Euro

2 Prozent bis unter 3 Prozent                 245,- Euro

unter 2 Prozent                                     360,- Euro

 

Regelungen für kleinere Betriebe

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.