Beschäftigungsdaten bis Ende März 2025 melden!

Jährlich müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen melden, ob und wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigen. Die Frist für diese Meldung an die zuständige Agentur für Arbeit endet am 31. März 2025.

25.11.2024 | Presseinfo Nr. 25

. Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Für kleinere Betriebe bestehen Sonderregelungen. Die Höhe der Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber müssen daher bis spätestens zum 31. März 2025 der zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch. Hierfür ist keine händische Unterschrift erforderlich.

 

Anzeige mittels kostenloser Software möglich.

 

Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber können hierfür das kostenlose Bearbeitungsprogramm IW-Elan nutzen. Dieses steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung. Die browserbasierte Version löst zum Anzeigejahr 2024 die Vorgängerversion ab. Der Versand als CD-ROM wird eingestellt.

 

Ausgleichsabgabe bei Pflichtverstoß.

 

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- bzw. Inklusionsamt zu zahlen. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann diese ebenso über die Software berechnet werden. Die Ausgleichsabgabe hat sich durch das Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt zum 1. Januar 2024 für diejenigen Arbeitgeber erhöht, die über den Jahresverlauf hinweg keinen einzigen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt haben. Mit der Meldung zum Stichtag 31. März 2025 kommen die neuen Zahlbeträge, die nach Betriebsgröße gestaffelt sind, erstmalig zum Tragen.

 

Weitere Informationen auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

 

Mehr Informationen zur Ausgleichsabgabe sowie zum Anzeigeverfahren finden sich online auf www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen. Der Arbeitgeber-Service steht den Betrieben gerne für Beratungen zur Einstellung schwerbehinderter Menschen zur Verfügung. Er ist unter der kostenlosen Nummer 0800 4 555520 erreichbar.