Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent von diesen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Ihre Beschäftigungsdaten müssen die Arbeitgeber deshalb der für sie zuständigen Agentur für Arbeit in Ostwestfalen-Lippe bis spätestens 31. März 2025 übermitteln. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.
Die Meldung erfolgt einfach und schnell elektronisch über die Browserversion IW-Elan unter www.iw-elan.de.
Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Arbeitsnehmern nicht nach, müssen sie eine sogenannte Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt zahlen. Deren Höhe wird anhand der jeweils jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe fällig wird, kann ebenso über das Programm IW-Elan berechnet werden. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.