Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld erneut bis Ende Dezember verlängert

Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres beschlossen.

27.09.2022 | Presseinfo Nr. 34

Bis zum 31. Dezember 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben
mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn
Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.

Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen
Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit
einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen
erfüllt.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während
Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Förderung von Weiterbildung

Übersicht der Regelungen im Allgemeinen

Zuletzt befristet bis zum
30. Juni 2022
Ab dem 01.Juli 2022
Bezugsdauerbis zu 28 Monate, längstens
bis 30. Juni 2022.
bis zu 12 Monate
BezugshöheAb dem 4. Bezugsmonat:
70/77* Prozent des
entfallenen Netto-Entgelts
bei Lohnausfall von
mindestens 50 Prozent
Ab dem 7. Bezugsmonat:
80/87* Prozent des
entfallenen Netto-Entgelts
bei Lohnausfall von
mindestens 50 Prozent
*Beschäftigte mit mind.1 Kind
60/67* Prozent des
entfallenen Netto-Entgelts
*Beschäftigte mit mind.1 Kind
MinijobHinzuverdienst aus einer
geringfügigen
Beschäftigung bleibt
anrechnungsfrei
Hinzuverdienst aus einer
geringfügigen
Beschäftigung, die während
der Kurzarbeit
aufgenommen wurde, wird
angerechnet
Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeitnehmer
Bezug Kurzarbeitergeld
möglich
Bezug Kurzarbeitergeld
nicht mehr möglich