Bis zum 31. Dezember 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben
mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn
Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen
Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit
einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen
erfüllt.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während
Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Übersicht der Regelungen im Allgemeinen
Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022 | Ab dem 01.Juli 2022 | |
Bezugsdauer | bis zu 28 Monate, längstens bis 30. Juni 2022. | bis zu 12 Monate |
Bezugshöhe | Ab dem 4. Bezugsmonat: 70/77* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent Ab dem 7. Bezugsmonat: 80/87* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent *Beschäftigte mit mind.1 Kind | 60/67* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts *Beschäftigte mit mind.1 Kind |
Minijob | Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei | Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet |
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer | Bezug Kurzarbeitergeld möglich | Bezug Kurzarbeitergeld nicht mehr möglich |