Betriebe und Verwaltungen mit zwanzig und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Tun sie das nicht, müssen sie für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, in denen im laufenden
Jahr kurzgearbeitet wurde. Die Beschäftigungsdaten sind der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 anzuzeigen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Am schnellsten elektronisch
Die erforderlichen Angaben können schnell und komfortabel über die kostenfreie
Software IW-Elan gemacht werden. Diese steht auf www.iw-elan.de unter der Rubrik
„Download“ zur Verfügung. Unter „Service“ ist sie als CD-ROM bestellbar. Mit der
Software kann auch die Höhe einer eventuellen Ausgleichsabgabe ermittelt werden.
Neue Staffelbeiträge für die Ausgleichsabgabe
Ab dem Anzeigejahr 2021 erhöhen sich die monatlichen Staffelbeträge der Ausgleichsabgabe. Nähere Informationen dazu finden sich ebenfalls auf der Homepage
www.iw-elan.de in den entsprechenden Erläuterungen zum Anzeigeverfahren. Die neuen Staffelbeträge gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2021 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2022 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2021 fällig wird.
Zu Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht
schwerbehinderter Menschen können sich Unternehmen an ihre persönlichen Ansprechpartner beim Arbeitgeber-Service oder an den Telefonservice für Arbeitgeberfragen (0800 4 555 20) wenden.