Agentur für Arbeit Potsdam informiert: Saison-Kurzarbeitergeld jetzt effizient über eService beantragen

Die Agentur für Arbeit Potsdam weist Bauunternehmen auf die Möglichkeit hin, Anträge auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen für die Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. März 2025 digital über den eService einzureichen. 

19.12.2024 | Presseinfo Nr. 38

Die Nutzung des Verfahrens "Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen" (KEA) ermöglicht eine schnelle und sichere Übermittlung der erforderlichen Unterlagen.

Leistungen im Überblick:

Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug): 1. Dezember 2024 – 31. März 2025
Mehraufwands-Wintergeld (MWG): 15. Dezember 2024 – 28. Februar 2025
Zuschuss-Wintergeld (ZWG): 1. Dezember 2024 – 31. März 2025
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge: 1. Dezember 2024 – 31. März 2025

Wichtige Hinweise für die Antragstellung:

  1. Detaillierte Begründung bei geringfügigem Arbeitsausfall: Arbeitsausfälle von weniger als einer Stunde täglich aufgrund witterungsbedingter Umstände sind ausführlich zu begründen.
  2. Monatliche Antragstellung: Anträge können erst nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats eingereicht werden.
  3. Abschlussprüfung nach der Wintersaison: Alle gewährten Leistungen unterliegen einer abschließenden Prüfung auf Rechtmäßigkeit.
  4. Aktualisierte Formulare: Die aktuellen Vordrucke stehen online zur Verfügung.

Vorteile der Nutzung des eService und KEA:

  • Zeitersparnis: Direkte Übermittlung der Unterlagen aus dem Lohnabrechnungsprogramm beschleunigt den Prozess.
  • Ressourcenschonung: Reduzierung von Papierverbrauch und Portokosten.
  • Sofortige Bestätigung: Automatisierte Rückmeldung über den erfolgreichen Datentransfer.

Nutzungsvoraussetzungen:

Für die Anwendung von KEA benötigen Unternehmen oder Steuerberater ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm mit integriertem KEA-Zusatzmodul. Seit dem 1. August 2023 ist die Nutzung des neuen Datensatzes 7.02 verpflichtend; ältere Versionen sind nicht mehr zulässig. Unternehmen sollten daher ihre Softwareanbieter konsultieren, um sicherzustellen, dass das aktuelle KEA-Modul verfügbar ist.

Wichtiger Hinweis:

Bei der Abrechnung von Kurzarbeitergeld für Personen mit besonders schützenswerten persönlichen Daten ist eine gesonderte Mitteilung an die zuständige Agentur für Arbeit erforderlich.

Kontakt:

Für technische Fragen steht der KEA-Support der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kea.