Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Auf dieser Seite erhalten Sie alle Infos, wenn Sie sich über Kurzarbeitergeld (KUG) informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die aktuellen Voraussetzungen und Erleichterungen Kurzarbeitergeld finden Sie unter https://www.bmas.de/DE/Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.
    Weitere Informationen
  • Neueinstellungen
    Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten benötigen Betriebe neue Mitarbeiter, zum Beispiel aufgrund von Personalfluktuation. Für Firmen, die Kurzarbeit beantragt haben, gibt es allerdings eine Besonderheit zu beachten. Denn vor der Einstellung muss die Agentur für Arbeit kontaktiert werden, die der Neueinstellung zustimmen muss. Das ist trotz Kurzarbeit dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Unternehmen eine Fachkraft fehlt, die für die Betriebsfortführung unentbehrlich ist.

  • Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für Arbeitsausfälle an Feiertagen bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an dem Feiertag gearbeitet hätten und dies auch nach § 10 Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Dazu gehören z.B. das Hotel- und Gaststättengewerbe. Die vorgesehene Arbeitseinteilung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen ist beispielsweise mit entsprechenden Dienst- oder Einsatzplänen nachzuweisen. Bitte halten Sie in jedem Fall die Nachweisdokumente für die Einsatzplanung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb für die Abschlussprüfung der Kug-Anträge vor.
    Sofern Ihnen das Kurzarbeitergeld für den beantragten Zeitraum aufgrund von vorhandenen Feiertagen und einem angegebenen IST- Entgelt von 0,00 EUR unter Abzug eines pauschalierten Betrages gekürzt erstattet wurde, gehen Sie bitte wie folgt vor:
    Falls Kurzarbeitergeld auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Feiertage abgerechnet und beantragt wurde, die an Feiertagen gearbeitet hätten, reichen Sie bitte einen entsprechenden Korrekturantrag mit Abrechnungsliste ein. Bitte fügen Sie dem Antrag die Dienst- oder Einsatzpläne bzw. andere geeignete Nachweise bei.

  • Kurzarbeitergeld kann ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.
    Die Einstellung von Auszubildenden ist auch während der Kurzarbeit zulässig und hat keine Auswirkungen auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die anderen Beschäftigten im Betrieb. Wenn die neu eingestellten Auszubildenden in die Kurzarbeit einbezogen werden müssen, besteht zunächst ein 6-wöchiger Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz). Nach Ablauf dieser Frist ist eine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich.

  • Ausbildung und Übernahme von Nachwuchskräften nach Berufsabschluss
    Auch während angezeigter Kurzarbeit können Betriebe jederzeit neue Ausbildungsverträge schließen. Hier bedarf es keiner Zustimmung der Agentur für Arbeit. Das gilt ebenso für den Fall, dass ein Auszubildender während der Lehrzeit aus einem anderen Betrieb übernommen wird.
    Nachwuchskräfte können im Übrigen zeitnah nach dem Abschluss ihrer Berufsausbildung übernommen werden, und zwar ohne zusätzliche Abstimmung mit der Agentur für Arbeit. In diesen Fällen geben die Betriebe bei der monatlichen Abrechnung von Kurzarbeit lediglich ergänzend eine Erklärung ab, dass sich die Gesamtzahl der Beschäftigten aufgrund der Übernahme von Auszubildenden erhöht hat. Nach der Ausbildung bzw. dem Studium übernommene Nachwuchskräfte können vom ersten Tag an in die Kurzarbeit einbezogen werden.

Abschlussprüfungen zum Kurzarbeitergeld

Um schnell finanzielle Hilfe leisten zu können, wird das Kurzarbeitergeld (Kug) zunächst vorläufig ausgezahlt. Nach Beendigung der Kurzarbeit wird die korrekte Berechnung überprüft und es erfolgt eine abschließende, endgültige Entscheidung über das Kurzarbeitergeld.

Mit der Neufassung des § 421c SGB III wurde ab 01.01.2023 eine Sonderregelung für die Abschlussprüfungen beim Kug geschaffen. Damit wird es der BA ermöglicht, die aus der außergewöhnlich hohen Anzahl an Arbeitsausfällen resultierenden Abschlussprüfungen zeitnah abzuschließen und somit frühzeitig Rechtssicherheit für alle Beteiligten herstellen zu können.

Folgende Sonderregelung wurde geschaffen:

  • Einführung einer Untergrenze für Abschlussprüfungen von 10.000 € Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge).
  • Die Untergrenze wird für den jeweiligen Arbeitsausfall ermittelt, nicht auf Betriebsebene.
  • Gilt für Anträge auf Kug für die Monate März 2020 bis Juni 2022.
  • In den vorgenannten Fällen kann eine Abschlussprüfung grundsätzlich entfallen.

In folgenden Fällen werden Abschlussprüfungen in jedem Fall durchgeführt:

  • Bei Arbeitsausfällen, bei denen Abrechnungsmonate außerhalb des Zeitraums März 2020 bis Juni 2022 liegen: diese Abrechnungsmonate sind zu prüfen.
  • Alle Arbeitsausfälle mit einem Gesamtauszahlungsbetrag (Kug und SV-Beiträge) über 10.000 €.
  • Auf Wunsch des Arbeitgebers bzw. der Betriebsvertretung.
  • Bei Hinweisen auf Leistungsmissbrauch.
  • Außerhalb dieser Fallgestaltungen können stichprobenweise auch andere Arbeitsausfälle geprüft werden.

Folgendes ist für Betriebe wichtig:

  • Der Betrieb muss nicht selber entscheiden, ob er unter die Sonderregelung fällt oder nicht. Die Entscheidung, ob eine Abschlussprüfung durchgeführt werden muss, trifft die zuständige Agentur für Arbeit (AA).
  • Welche Unterlagen für welche Arbeitnehmer und welche Zeiträume zu übersenden sind, wird in den Anforderungsschreiben der AA konkret benannt.
  • Wenn Unterlagen angefordert werden bzw. bereits angefordert wurden (auch vor Inkrafttreten der Sonderreglung), bitten wir in jedem Fall um termingerechte Übersendung bzw. Mitteilung der Hinderungsgründe.
  • In den Fällen, in denen keine Abschlussprüfung durchgeführt wird, erhalten die Betriebe ebenfalls einen Abschlussbescheid. Der Versand dieser Bescheide erfolgt automatisiert zu einem späteren Zeitpunkt.

Weitere Fragen im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung werden in der FAQ der BA zur Abschlussprüfung beantwortet.