Um sowohl für die Betriebe als auch für die BA Bürokratie zu reduzieren, wurde ins 8. SGB IV-Änderungsgesetz aufgenommen, dass Abschlussprüfungen über die vorläufigen Entscheidungen zur Zahlung von Kurzarbeitergeld (KUG) für die Monate März 2020 bis Juni 2022 entfallen, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag aus KUG und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 Euro nicht überschreitet.
Christian Rauch, Vorsitzender der Geschäftsführung der Regionaldirektion Baden-Württemberg der BA, begrüßt diese Gesetzesänderung: „Durch den Einsatz der Sozialpartner sowie des Vorstandes der BA wurde in Bezug auf die Abschlussprüfungen KUG, die aus der Coronahochzeit entstammen, Bürokratie abgebaut. Von dieser Vereinfachung profitieren die Unternehmen sowie die BA, denn bei der Prüfung fordern wir umfassende Nachweise an und prüfen diese intensiv, bei Bedarf auch vor Ort im Betrieb oder beim Steuerberater.“ Das vereinfachte Verfahren gäbe allen Beteiligten Rechtssicherheit sowie mehr Planungssicherheit, so Christian Rauch. Denn erst nach Ende der zeitintensiven Abschlussprüfung wird ansonsten ein abschließender Bescheid erstellt. Für das Unternehmen kann es dann im Falle von zu viel gezahltem KUG zu einer Nachzahlung kommen.
Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) bis Ende Juni 2023
Bis zum 30. Juni 2023 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können ebenso unterstützt werden.
Außerdem gilt weiterhin: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt. Nähere Informationen gibt es unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung/abschlusspruefung-kurzarbeit.
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Für die Einreichung von Unterlagen oder die Beantragung von KUG stehen das
eService Portal oder der Upload Service zur Verfügung.
https://www.arbeitsagentur.de/eservices-unternehmen
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen
Noch einfacher geht die monatliche Abrechnung über KEA (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) und das eigene Entgeltabrechnungsprogramm.
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kea
Kontakt: Hotline Arbeitgeberservice: 0 800 4 5555 20, werktags von 8 bis 18 Uhr