Ab dem 01. Januar 2023 können sowohl die Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III), die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (EU-Arbeits-bescheinigung gem. § 312a SGB III) sowie die Nebeneinkommensbescheinigung (§ 313 SGB III) nur noch auf elektronischem Wege erfolgen, d.h. die Abgabe in Papierform ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
„Grund für die Anpassung ist zum einen, dass sich Unternehmen Zeit und Geld sparen und zum anderen der Datenaustausch vereinfacht wird. Dieses Verfahren ist ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend umzusetzen (7. SGB IV Änderungsgesetzes)“, so Ralf Holtzwart, Vorsitzender der Geschäftsführung der Regionaldirektion Bayern.
Ausnahme: Für Arbeitsverhältnisse (Versicherungspflichtverhältnisse und Nebenerwerbstätigkeiten), die bis zum 31. Dezember 2022 beendet wurden, bleibt die Möglichkeit zur Abgabe in Papierform bestehen.
„Die Bundesagentur für Arbeit baut ihre Online Angebote kontinuierlich aus. Seit 2014 haben die bei der Agentur für Arbeit betreuten und registrierten Arbeitgeber die Möglichkeit, das Onlineportal zu nutzen https://www.arbeitsagentur.de/eservices-unternehmen und Bescheinigungen bequem digital an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Bereits jetzt bieten viele Lohnabrechnungsprogramme das Verfahren „Bescheinigungen elektronisch annehmen“ (BEA) an“ so Holtzwart abschließend.
Sollte ein Unternehmen keine entsprechende Lohnabrechnungssoftware verwenden, empfiehlt es sich, die elektronische Ausfüllhilfe sv.net zu nutzen. Die Abgabe der Arbeitsbescheinigungen im Rahmen von BEA ist mit der kostenlosen Standard-Version von sv.net möglich.
Bei Rückfragen zur Lohnabrechnungssoftware empfiehlt es sich, den jeweiligen Hersteller zu kontaktieren. Rückfragen zu sv.net beantwortet der Support von sv.net.
Informationen gibt es außerdem auf der BEA-Portalseite auf arbeitsagentur.de.
Gibt es darüber hinaus Fragen, hilft die BEA-Hotline unter der kostenlosen Rufnummer 0800 4 5555 27 weiter.