Es gibt eine Ausnahme: Sofern der Arbeitsausfall bereits vor Juli 2023 eingetreten ist, müssen für diesen Arbeitsausfall weiterhin keine negativen Arbeitszeitsalden gebildet werden.
Unternehmen können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn dem Arbeitsausfall wirtschaftliche Ursachen zugrunde liegen, zum Beispiel aufgrund von Auftragsmangel, Auftragsstornierungen oder fehlendem Material. Außerdem kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden, wenn ein unabwendbares Ereignis dazu geführt hat, dass Arbeit weg- oder ganz ausfällt. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen, außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse oder Brand Ihre Beschäftigten nur noch weniger als zuvor oder gar nicht mehr arbeiten können. Wenn der Arbeitsausfall allerdings branchen- beziehungsweise betriebsüblich oder saisonbedingt ist, ist der Bezug von Kurzarbeitergeld nicht möglich.