„Ich begrüße diese neue Regelung ausdrücklich! Die kurzzeitige Beschäftigung eröffnet Arbeitgebern, etwa mit Saisongeschäft, eine gute Möglichkeit, ausländische Arbeitskräfte anzuwerben, sozialversicherungspflichtig und nach Tarif einzustellen. Das kann in Spitzenzeiten helfen, wenn es nicht möglich ist, ausreichend inländisches Potential zu erschließen. Hierbei geht es nicht um Fach-, sondern um Hilfskräfte“, sagt Markus Biercher, Chef der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Das angepasste Verfahren gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen.
Tätigkeiten etwa in der Gastronomie sind wegen der Arbeitszeiten am Abend oder Wochenende beispielsweise für inländische Alleinerziehende mit Kindern nicht immer möglich.
Rekrutierung durch die Unternehmen
Die Arbeitskräfte werden von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben, die BA verantwortet die Prüfung der Voraussetzungen.
Voraussetzungen sind unter anderem eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Arbeitgebers an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber.
BA legt Kontingent fest
Zudem sieht die Regelung ein Kontingent vor, das die Bundesagentur für Arbeit festsetzt. Für das Jahr 2024 hat die BA ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft.
Arbeitgeber können bei der BA eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland ab März auch bequem online unter www.arbeitsagentur.de beantragen.