Ein erleichterter Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht weiterhin, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Bis zum Beginn der Corona-Pandemie lag die Schwelle bei einem Drittel der Beschäftigten. Auch wird weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Beide Sonderregelungen werden bis zum 30. September verlängert.
Wichtig ist, dass auch die Regeln zur Qualifizierung von Mitarbeitenden unverändert bleiben. Weiterhin werden die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
Die übrigen Sonderregelungen, die die Bundesregierung in Reaktion auf die Auswirkungen der Pandemie ermöglicht hatte, sind am gestrigen 30. Juni 2022 ausgelaufen. Dies sind die höheren Leistungssätze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger verkürzt arbeiten, wie auch die verlängerte Bezugsdauer von bis zu 28 Monaten. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind ab 1. Juli 2022 wieder vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen. Während der Kurzarbeit aufgenommene Nebenverdienste werden bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes wieder angerechnet.
Seit heute, 01. Juli 2022, gilt damit wieder die Regelbezugsdauer von längstens 12 Monaten. Wird in den Betrieben wieder Kurzarbeit erforderlich, ist dies nach Ausschöpfen der jeweils maßgeblichen Bezugsdauer erst nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung des Bezuges möglich, soweit alle Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld wieder vorliegen. Dazu muss der Arbeitsausfall erneut bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Folgen Sie uns auf Twitter: @BA_NRW