Mit der Pflicht zur elektronischen Übermittlung haben sich die Prozesse für Betriebe und die Agenturen für Arbeit vereinfacht und beschleunigt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden zur Abgabe der gewünschten Bescheinigung von ihren ehemaligen Beschäftigten oder der Agentur für Arbeit aufgefordert.
Es ist nicht sinnvoll, die Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigungen schon vor Beschäftigungsende auszustellen und an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Dies führt in den Unternehmen und den Agenturen für Arbeit zu einem unnötigen Bearbeitungsaufwand, da grundsätzlich alle Daten bis zum Beschäftigungsende benötigt werden.
Viele Lohnabrechnungsprogramme haben den Zugang zur BEA-Schnittstelle bereits integriert. Sollte dies nicht der Fall sein, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen auch über das Meldeportal (www.sv-meldeportal.de) elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln.
Weitere Informationen zu BEA: www.arbeitsagentur.de/BEA