Die Staatsangehörigkeit einer Arbeitskraft entscheidet darüber, ob sie oder er eine Zulassung für den deutschen Arbeitsmarkt benötigt. Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz benötigen keine Arbeitsgenehmigungen. Angehörige anderer Staaten können unter bestimmten Voraussetzungen zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden.
Der Arbeitgeber-Service (AGS) der BA und der Internationale Personal-Service der Zentralen Arbeitsvermittlung (ZAV) der BA arbeiten Hand in Hand, um Sie bei der Suche nach Personal aus dem Ausland zu unterstützen.
Lassen Sie sich dazu beraten, wie Sie zum Beispiel
- passende Bewerberinnen und Bewerber finden,
- Arbeitserlaubnis für ausländische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragen oder
- finanziellen Fördermöglichkeiten wahrnehmen können.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Sie möchten Arbeitskräfte aus dem Ausland einstellen. Hier erhalten Sie einen Überblick über notwendige Maßnahmen und weitere Informationen:
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/informationen-arbeitsmarktzulassung
Fachkräfte aus dem Ausland - Zentrale Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
Merkblatt 7 "Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland"
Merkblatt 16 "Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen in Deutschland"
Unternehmen können ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten ab sofort einfacher nach Deutschland holen.
Möglich ist dies durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Hier finden Sie eine Kurzinfo für Arbeitgeber.