Presseinformation

Ab 1. Januar 2024: Neuerungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

17.11.2023 | Presseinfo Nr. 57

Ab dem 01. Januar 2024 wird die Bundesagentur für Arbeit an das elektronische Arbeitsunfähigkeitsverfahren (eAU) angebunden.

Ab Jahresbeginn sind die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldete Personen lassen somit ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen und teilen der Agentur für Arbeit anschließend deren Beginn und die Dauer mit. Am einfachsten geht das, indem hierfür der eService oder die BA-MobilApp genutzt wird. Die formlose Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit berechtigt die Agentur für Arbeit zu einem elektronischen Datenabruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse.

Teilnehmende an Aktivierungs- oder beruflichen Eingliederungsmaßnahmen informieren sowohl die Arbeitsagentur als auch ihren Maßnahmeträger über den Beginn und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

In wenigen Ausnahmen bleibt das papiergebundene Bescheinigungsverfahren bestehen, zum Beispiel bei Erkrankung eines Kindes oder bei privat Krankenversicherten.