Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2023 verlängert

Das Bundeskabinett hat die Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen.

19.12.2022 | Presseinfo Nr. 66

Bis zum 30. Juni 2023 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können ebenso unterstützt werden. Weiterhin gilt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

 

Übersicht der Regelungen im Allgemeinen

 

 

Zuletzt befristet
bis zum 30. Juni 2022

Ab dem 01.Juli 2022

Bezugsdauer

Bis zu 28 Monate, längstens bis 30. Juni 2022

Bis zu 12 Monate

Bezugshöhe

 

 

 

Ab dem 4. Bezugsmonat:

70/77* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts

 

60/67* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts

 

 

 

bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent

 

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

 

Ab dem 7. Bezugsmonat:

80/87* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent

 

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

 

Minijob

Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei

Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet

 

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Förderung von Weiterbildung.

Hier finden Sie die Angebote und Ansprechpartner*innen vor Ort:
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rosenheim/arbeitskrafte-finden-und-weiterbilden/weiterbildung-fur-beschaftigte

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