Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet Streiks anzuzeigen

Die Vordrucke können auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit aufgerufen werden.

22.07.2024 | Presseinfo Nr. 55

Mit Blick auf die aktuellen Tarifauseinandersetzungen in verschiedenen Branchen, wie beispielsweise den Molkereibetrieben, weist die Agentur für Arbeit Rosenheim darauf hin, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei Streiks und Aussperrungen gesetzlich verpflichtet sind, der Arbeitsagentur unverzüglich Beginn du Ende der Arbeitskämpfe sowie die Anzahl der Teilnehmenden anzuzeigen. Das gelte auch für Warnstreiks. Die Meldung habe an die Arbeitsagentur zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb oder betroffene Betriebsteil liege. Gewerkschaften können ebenfalls eine entsprechende Meldung erstatten. Die erforderlichen Vordrucke können im Internet unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-streik_ba023140.pdf abgerufen werden. Das Formular für eine Sammelmeldung steht unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/sammelmeldung-streik-aussperru_ba032130.pdf Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nicht nach, kann das als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.   

Die Agenturen für Arbeit sind im Tarifstreit zur Neutralität verpflichtet. In einen vom Streik betroffenen Betrieb dürfen Arbeitskräfte nur vermittelt werden, wenn die Arbeitsuchende / der Arbeitsuchende und die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber dies trotz des Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen. Zudem dürfen weder Arbeitslosengeld noch Kurzarbeitergeld erbracht werden, wenn dadurch in einen Arbeitskampf eingegriffen würde.