Hier erhalten Sie Informationen zum Thema Unterhalt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Unterhaltsstelle, prüfen etwaige Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten, wenn der/die Unterhaltsberechtige Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) erhält. Vielleicht wissen Sie ja bereits, dass bestehende Unterhaltsansprüche kraft Gesetz auf das Jobcenter Landkreis Rostock übergehen.
Jede/-r, die/der auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist, ist angehalten, alle Möglichkeiten zur Verringerung oder Beseitigung des Hilfebedarfs zu nutzen. Dies bedeutet demnach, dass etwaige Unterhaltsansprüche grundsätzlich selbst durch die Leistungsberechtigen zu verfolgen sind. Dies kann z. B. über die Beantragung einer Beistandschaft oder der Beauftragung eines Rechtsanwaltes erfolgen.
Sofern Sie noch keine Regelungen im beidseitigen Interesse getroffen haben, Ihnen einer dieser Unterhaltsansprüche zusteht und Sie Bürgergeld beziehen, unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche – natürlich in Absprache mit Ihnen und einer ggf. anwaltlichen Interessenvertretung.
Unsere wesentliche Aufgabe bei der Unterhaltsheranziehung besteht darin, die Unterhaltsansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen zu überprüfen und geltend zu machen.
Hierbei werden folgende Unterhaltsansprüche unterschieden:
Kindesunterhalt / Ausbildungsunterhalt für volljährige Kinder
Trennungsunterhalt
Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Betreuungsunterhalt gegen den Vater / die Mutter bei nichtehelichen Kindern
Unterhaltsanspruch nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
Mit Ihrer schnellen Reaktion und Einreichung entsprechender Unterlagen, wie einem gerichtlichen Titel, anwaltlichem Schriftverkehr oder Informationen zu Termine bei Gericht, helfen Sie uns ebenso, die Ansprüche in Ihrem Interesse zu bewirken.
Link zu den Vordrucken: Bürgergeld | Anlagen zu Unterhaltsansprüchen
Hinweis für Unterhaltspflichtige:
Sie sind jemandem zum Unterhalt verpflichtet, der Leistungen nach dem SGB II bezieht. In diesem Fall geht der Unterhaltsanspruch gem. § 33 SGB II kraft Gesetzes auf das Jobcenter Landkreis Rostock über. Das Jobcenter wird Sie über den Forderungsübergang in Kenntnis setzen und erforderliche Unterlagen von Ihnen anfordern. Haben Sie Ihre Unterlagen bereits anderen Sozialleistungsträgern z.B. Jugendamt zur Verfügung gestellt, sind Sie weiterhin verpflichtet dem Jobcenter die notwendigen Unterlagen einzureichen.