Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. März 2022 verlängert

Anliegen können mit den eServices der Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden

20.12.2021 | Presseinfo Nr. 41

Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung wurde der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die  Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 verlängert.
Die Agentur für Arbeit hat alle aktuellen Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit auf ihrer Internetseite unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit zusammengestellt.

Anke Diettrich, Leiterin der Rostocker Arbeitsagentur, weist dabei auf die eServices der Arbeitsagentur hin: „Unter www.arbeitsagentur.de/eServices können Unternehmen zeit- und ortsunabhängig ihre Anliegen an uns übermitteln. Ergänzend haben wir z. B. einen digitalen Assistenten eingerichtet, der online Schritt für Schritt dabei begleitet, Kurzarbeit anzuzeigen oder Kurzarbeitergeld zu beantragen. Mit der Kurzarbeit-App können Dokumente unkompliziert hochgeladen und zugeordnet werden.“

Die verlängerten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Detail:

Erleichterter Zugang

Unternehmen haben damit bis zum 31.03.2022 Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können bis zum 31.03.2022 unterstützt werden.

Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis
zum 31.03.2022 zur Hälfte erstattet. Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, werden die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls zur Hälfte erstattet, so dass in diesem Fall die Sozialversicherungsbeiträge bis März 2022 für diese Beschäftigten voll übernommen werden. Die Arbeitsagentur empfiehlt Unternehmen, die ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren wollen, sich vor Beginn der Qualifizierung mit dem Arbeitgeber-Service unter der Nummer 0800 4 5555-20 in Verbindung zu setzen.

Erhöhte Leistungssätze
Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen
Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis März 2022 weiterhin
aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten entweder bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben oder erstmals seit April 2021 in Kurzarbeit gegangen sind.

Hinzuverdienstmöglichkeiten
Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.