Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Bis zum 30. Juni 2022 wird zudem weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Die Bezugsdauer wird für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, verlängert. Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben, bis Ende Juni weiterhin aufgestockt, ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Wichtiger Hinweis für Unternehmen
Für die Verlängerung des Bezugszeitraums ist in den Fällen, in denen bereits Kurzarbeitergeld gezahlt wird bzw. gezahlt wurde oder vor der Gesetzesänderung abgelehnt wurde, eine (Verlängerungs-)Anzeige erforderlich. Diese kann auch elektronisch eingereicht werden. Weitere Informationen finden Sie hier:
Bis Ende Juni bleibt es während der Kurzarbeit weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Darüber hinaus entfällt ab 01. April 2022 die Erstattung der während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen. Bei beruflicher Weiterbildung der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können den Arbeitgebern, die von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 50 Prozent in pauschalierter Form erstattet werden.