Unternehmen, die nach dem 01.01.2023 Arbeitsbescheinigungen sowie Bescheinigungen
über Nebeneinkommen an die Arbeitsagentur übermitteln wollen, können
dies nur noch elektronisch tun. Im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung der
Arbeitswelt ist die Nutzung des digitalen Verfahrens aufgrund des 7. SGB IV Änderungsgesetzes
verpflichtend. Viele Lohnabrechnungsprogramme bieten bereits eine
entsprechende Funktion an. Sollte dies nicht der Fall sein, kann auch die kostenlose
online-Anwendung sv.net genutzt werden. Ab Januar 2023 entfallen gleichzeitig die
Informationspflicht für Arbeitgeber und das bis dahin geltende Widerspruchsrecht der
Arbeitnehmer gegen die elektronische Übermittlung.
"Kartenlesegeräte und Signaturkarten sind für die Übermittlung nicht erforderlich. Es
entstehen dem Arbeitgeber also keinerlei Zusatzkosten. Im Gegenteil, das neue Verfahren
erspart den Betrieben Zeit, Aufwand, Versandkosten und Papier. Meldungen
werden auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft, die Annahme wird quittiert. Die
hohe Qualität der Bescheinigungen vermeidet unnötige Rückfragen. Die Beschäftigten
erhalten zudem einen Nachweis der übermittelten Daten von der Arbeitsagentur.",
so Simone Meißner, Chefin der Hallenser Arbeitsagentur.
Das Verfahren wurde bereits seit 2014 auf freiwilliger Basis von Arbeitgebern genutzt
und seither kontinuierlich weiterentwickelt. Es hat sich zwischenzeitlich bei vielen Unternehmen
in Deutschland gut etabliert.
Bei Rückfragen zur Lohnabrechnungssoftware empfiehlt es sich, den jeweiligen Hersteller
zu kontaktieren. Rückfragen zu sv.net beantwortet deren Support. Gibt es darüber
hinaus Unklarheiten, hilft die BEA-Hotline unter der kostenlosen Rufnummer
0800 4 5555 27 gern weiter. Weitere Informationen gibt es außerdem auf der BEA-Portalseite:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea