Erinnerung zum SB-Anzeigeverfahren

Erinnerung zur jährlichen Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist angelaufen - Termin 31.März 2022   Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Anfang Januar die Unterlagen zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht versendet. Anzeigepflicht auch für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben. Die Meldung ist auch elektronisch möglich.

04.03.2022 | Presseinfo Nr. 17

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch.

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Zahlen und Fakten

Vor neun Jahren unterlagen 366 Arbeitgeber im Salzlandkreis mit fast 35.000 Arbeitsplätzen der Anzeigepflicht. Mehr als drei Viertel davon waren private Arbeitgeber, die Differenz gehörte zur öffentlichen Hand, mit etwas mehr als 6.000 zu zählenden Arbeitsplätzen.

2019 waren es 379 Arbeitgeber mit ca. 38.300 Arbeitsplätzen. Jeder siebente Arbeitsplatz davon ist von der öffentlichen Hand und mehr als 5.300 Arbeitsplätze sind von der Anzeigepflicht betroffen.

Wie viele Unternehmen fehlen noch?

Anfang März fehlten von 267 Arbeitgebern die Beschäftigungsdaten.

Kostenlose Software

Um die Anzeige zu erstellen, können Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Ausgleichsabgabe kann über die Software berechnet werden.

Neu-Einstellung von schwerbehinderten Menschen

Sollten Arbeitgeber Personal suchen, unverbindlichen Beratungsbedarf haben oder schon ein konkretes Vermittlungsanliegen haben, steht der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Bernburg unter der Rufnummer 0800 4 5555 20 (gebührenfrei) zur Verfügung.

Neue Staffelbeiträge für die Ausgleichsabgabe

Ab dem Anzeigejahr 2021 erhöhen sich die monatlichen Staffelbeträge der Ausgleichsabgabe. Nähere Informationen dazu finden sich ebenfalls auf der Homepage www.iw-elan.de in den entsprechenden Erläuterungen zum Anzeigeverfahren. Die neuen Staffelbeträge gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2021 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2022 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2021 fällig wird.

Zu Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen können sich Unternehmen an ihre persönlichen Ansprechpartner beim Arbeitgeber-Service Bernburg oder an den Telefonservice für Arbeitgeberfragen (0800 4 555 20) wenden.

Regelungen für kleinere Betriebe

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.