Energiekrise und Lieferengpässe

Auswirkungen auf die Unternehmen des Salzlandkreises

05.05.2022 | Presseinfo Nr. 37

Die Auswirkungen der Energiekrise und der Lieferengpässe spüren wir im Privaten jeden Tag aufs Neue. Aber wie wirken sie sich auf die Unternehmen in unserem Landkreis aus? Die Agentur für Arbeit Bernburg hat mit Unterstützung des Institutes für Arbeits- und Berufsforschung Regional in Halle die Daten analysiert. Anja Huth, Chefin der Bernburger Arbeitsagentur erklärt das Ergebnis:

Im Salzland arbeiten rund 62.000 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte (svB). Davon arbeiten 4.759 Männer und Frauen in energieintensiven Branchen, das entspricht einem Anteil von 7,7 Prozent. Im Vergleich Mitteldeutschland sind 4,3 Prozent aller Beschäftigten in energieintensiven Branchen tätig.

Was sind energieintensive Branchen?

Als energieintensive Bereiche sind Branchen definiert, wenn die Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens 3,0 Prozent des Bruttoproduktionswertes betragen.

Die Top-Drei der energieintensiven Branchen sind mit 100 Prozent der Beschäftigten der Bergbau, 80 Prozent die chemische und pharmazeutische Industrie und fast jeder Zweite der Beschäftigten ist in der Nahrung -und Futtermittelproduktion tätig. 

„Der Salzlandkreis ist aufgrund seiner Branchenstruktur besonders von den Auswirkungen der Energiekrise betroffen. Fast acht Prozent aller sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten arbeiten in einem energieintensiven Industriebetrieb, aber auch kleine Handwerksbetriebe spüren die Auswirkungen“, analysiert die Bernburger Agenturchefin ,Anja Huth und ergänzt: „Im direkten Vergleich sind im Salzland prozentual fast doppelt so viele Menschen in einem energieintensiven Unternehmen beschäftigt, als im Mitteldeutschen Revier mit 3,4 Prozent und in Mitteldeutschland mit 4,3 Prozent Beschäftigungsanteil.“

Kann Kurzarbeitergeld aufgrund erhöhter Energiepreise und einer deswegen beabsichtigten Einschränkung der Produktion gewährt werden?

Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld wegen aktuell deutlich gestiegenen Energiekosten ist nicht möglich. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf allgemeinen wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Der Begriff der wirtschaftlichen Ursache schließt alle Arbeitsausfälle ein, die sich aus konjunkturell bedingten Auftrags-/Nachfragerückgängen, strukturellen Veränderungen in einzelnen Branchen oder Regionen der Wirtschaft oder Störungen in der (internationalen) Arbeitsteilung und damit aus der Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsleben ergeben. Hohe Energiepreise werden wie auch Preissteigerungen bei anderen Betriebskosten hiervon nicht erfasst. Auch sind Preissteigerungen nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts anzusehen, das die Ausführung der Arbeit in einem Betrieb, wie zum Beispiel in Folge eines Brandes, vorübergehend teilweise oder ganz unmöglich machen.

Im Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Bernburg haben nur vereinzelt Unternehmen nach Kurzarbeitergeld wegen den hohen Energiepreisen nachgefragt.

Lieferengpässe und die derzeitige wirtschaftliche Situation im SLK

In den letzten Tagen wurden mehr Arbeitgeberberatungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld von Autohäusern nachgefragt. Fehlende Neu-PKW oder Verzögerungen bei Reparaturen, wegen fehlender Ersatzteile spielen hier eine Rolle.

Aber auch die Bauhaupt -und Nebengewerke spüren bereits die Auswirkungen. Vielfach werden Baustellen nicht fertig oder die nachfolgenden Gewerke, wie zum Beispiel der Trockenbau „hängen“ in der Warteschleife. Einzelne Beratungen der verarbeitenden Industrie sind ebenfalls zum Thema erfolgt.

„Die vorläufige Zahl der Anzeigen zur konjunkturellen Kurzarbeit für März war unterzeichnet, denn die Verlängerung der Sonderregelungen erfolgte erst am 23. März. So konnte auch die Erfassung der Anzeigen von Betrieben, die unter diese Sonderregelungen fallen, erst verzögert erfolgen. Im Kontakt mit den Arbeitgebern vor Ort wird allerdings deutlich, dass der Beratungsbedarf zu Kurzarbeit wieder ansteigt. Ich erwarte einen weiteren Anstieg des Beratungsbedarfes wegen den direkten Auswirkungen der Lieferengpässe und des Rohstoffmangels. Daraus resultierend ist zu erwarten, dass die KuG-Anzeigen erneut steigen werden,“ erklärt die Bernburger Agenturchefin.

Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld aufgrund von Lieferengpässen erhalten.

Können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld bei Handelsembargo und Sanktionen gegen Russland erhalten?

Maßgeblich für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls. Sanktionen bzw. ein Handels-Embargo gegen Russland können als unabwendbares Ereignis einen erheblichen Arbeitsausfall verursachen, wenn Ihr Betrieb unmittelbar von diesen betroffen ist. Zur Begründung müssen Sie darlegen, wie die Auswirkungen in Ihrem Betrieb sind und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht (z. B. welche Tätigkeiten können nicht mehr ausgeführt werden). Sollten die weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld ebenfalls erfüllt werden, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. In diesem Fall gelten auch die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffenen befristeten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld.

Können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld wegen Lieferausfälle/Rohstoffmangel erhalten?

Maßgeblich für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls. Lieferausfälle / Rohstoffmangel können wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall sein. Zur Begründung müssen Sie darlegen, wie die Auswirkungen in Ihrem Betrieb sind und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht (z. B. welche Tätigkeiten können nicht mehr ausgeführt werden). Sollten die weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld ebenfalls erfüllt werden, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. In diesem Fall gelten auch die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffenen befristeten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld.

Noch mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Arbeitgeber unter:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld