„Bei der angezeigten Kurzarbeit setzte sich der Rückgang der vergangenen Monate fort. Die Inanspruchnahme ist ebenfalls rückläufig und lag im Dezember bei rund 1.000 Menschen“, erklärt Anja Huth und ergänzt: „Ist Kurzarbeit unvermeidbar, ist es sinnvoll, diese Zeit für die betriebliche Weiterbildung zu nutzen. Die Verknüpfung von Kurzarbeit mit Qualifizierung trägt dazu bei, Beschäftigten für die digitale Transformation fit zu machen.“
KuG-Anzeigen
Bei der Agentur für Arbeit Bernburg wurden im Juni 4 Anzeigen für rund 40 Beschäftigte angezeigt. Einen Monat zuvor waren es 9 Anzeigen für 83 Beschäftigte. Vor einem Jahr haben 31 Unternehmen für rund 320 Beschäftigte Kurzarbeit angezeigt.
Die tatsächlich realisierte Kurzarbeit (aufgrund der Abrechnungsmodalitäten beträgt die Wartezeit 6 Monate) sieht wie folgt aus: So haben im Dezember 2021 rund 1.000 Menschen in 198 Betrieben kurzgearbeitet. Ein Monat haben zuvor 150 Unternehmen mit rund 660 Beschäftigten Kurzarbeit in Anspruch genommen.
Die meisten Kurzarbeiter im Salzland kamen vor sechs Monaten aus der Metall-, Elektro- und Stahlindustrie, hier haben 174 Menschen in 16 Betrieben kurzgearbeitet. Im Handel mit Kraftfahrzeugen wurde in 34 Betrieben mit mehr als 146 Beschäftigten kurzgearbeitet.
Im Gastgewerbe haben 63 Betriebe mit 208 Menschen Kurzarbeit in Anspruch genommen, davon waren 14 Beherbergungsbetriebe mit 69 Beschäftigten und 49 Gaststätten mit knapp 140 kurzarbeitenden Männern und Frauen.
Zu Jahresbeginn 2021 haben fast 4.200 Männer und Frauen in über 620 Unternehmen kurzgearbeitet.
„Die Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Kurzarbeit sind bislang moderat. Allerdings könnte es zu weiteren bzw. erneuten Anstiegen v.a. in den Branchen Maschinenbau, Kfz inkl. Zulieferer, Chemie und Zeitarbeit kommen“, erklärt Anja Huth.
Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld teilweise bis Ende September verlängert
Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen.
Bis zum 30. September 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als
10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
Einige pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus
Einige der Sonderregeln sind zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Ab dem 01. Juli 2022 gelten wieder folgende Regelungen. Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld