Was ändert sich zum 1. Januar 2023?
Die Abgabe der Bescheinigungen muss nun auf elektronischem Wege erfolgen, eine Abgabe in Papierform ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Nutzung des digitalen Verfahrens ist aufgrund einer Gesetzesänderung ab Januar 2023 verpflichtend.
Welche Bescheinigungen werden über das Verfahren BEA eingereicht?
Arbeitgeber können mit dem BEA-Service die Arbeitsbescheinigung, die Arbeitsbe-scheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (EU-Arbeitsbescheinigung) sowie die Nebeneinkommensbescheinigung digital an die BA übermitteln.
Was passiert mit dem Widerspruchsrecht von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern gegen die elektronische Datenübermittlung?
Ab dem 1. Januar 2023 entfallen das bis dahin geltende Widerspruchsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die elektronische Übermittlung. Es entfällt auch die Informationspflicht für Arbeitgeber.
Muss ich als Arbeitgeber meiner Arbeitnehmerin bzw. meinem Arbeitnehmer diese Bescheinigung aushändigen?
Nein, die Beschäftigten erhalten einen Nachweis der übermittelten Daten von der Bundesagentur für Arbeit.
Auf welche Weise kann die elektronische Abgabe erfolgen?
Viele Lohnabrechnungsprogramme bieten eine entsprechende Funktion an. Alternativ kann auch die kostenlose online-Anwendung sv.net genutzt werden.
Was kann ich tun, wenn ich keine Lohnabrechnungssoftware nutze oder meine Software das Verfahren nicht unterstützt?
In diesem Falle empfiehlt es sich, die elektronische Ausfüllhilfe auf sv.net zu nutzen, da die Übermittlung über das BEA-Verfahren verpflichtend ist.
Ich möchte für das BEA-Verfahren sv.net nutzen. Brauche ich dafür die kosten-pflichtige Comfort-Version?
Die Abgabe der Arbeitsbescheinigungen im Rahmen von BEA ist mit der kostenlosen Standard-Version von sv.net möglich.
Kann ich die Bescheinigungen weiterhin in Papierform einreichen?
Ab dem 1. Januar 2023 ist ausschließlich die digitale Übermittlung möglich. Dadurch lassen sich Kosten für Erstellung, Druck und Versand sowie Zeit sparen, weil mit weniger Nachfragen durch die BA zu rechnen ist. Für Arbeitsverhältnisse (Versiche-rungspflichtverhältnisse und Nebenerwerbstätigkeiten), die bis zum 31. Dezember 2022 beendet wurden, bleibt die Möglichkeit zur Abgabe in Papierform bestehen.
Gilt die Pflicht zur elektronischen Abgabe der Bescheinigungen für alle Unter-nehmen, unabhängig von Größe oder Branche?
Ja, die Pflicht gilt für alle Arbeitsverhältnisse (Versicherungspflichtverhältnisse und Nebenerwerbstätigkeiten), die ab dem 1. Januar 2023 beendet werden. Auch eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.
Was passiert, wenn versehentlich inhaltliche Fehler bei der Bescheinigung un-terlaufen oder sich nachträglich etwas ändert?
Der Datensatz kann unkompliziert neu ausgefüllt werden und wieder an die BA geschickt werden. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer erhält dann eine Änderungsmitteilung.