Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Folgen und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise beschlossen. Während der Pandemie konnte so die Beschäftigung von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Insgesamt ist die Inanspruchnahme im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die allermeisten Betriebe befinden sich laut unserem Forschungsinstitut nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona.
Was ändert sich ab dem 1. Juli 2023?
Ab dem 01. Juli 2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten:
- Bei einem Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb muss im Monat jeweils ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent vorliegen.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden.
- Ab Juli 2023 müssen Betriebe zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüber hinaus gehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.
Ausführliche Informationen rund um das Thema Kurzarbeitergeld erhalten Arbeitgeber unter dem Link: