Jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist angelaufen - Termin 31. März 2023

Bundesagentur für Arbeit (BA) versendet Unterlagen zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht. Anzeigepflicht auch für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben. Die Meldung ist auch elektronisch möglich.

27.01.2023 | Presseinfo Nr. 5

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch.

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

 

Zahlen und Fakten

Vor neun Jahren unterlagen 366 Arbeitgeber im Salzlandkreis mit fast 35.000 Arbeitsplätzen der Anzeigepflicht. Mehr als drei Viertel davon waren private Arbeitgeber, die Differenz gehörte zur öffentlichen Hand, mit etwas mehr als 6.000 zu zählenden Arbeitsplätzen.

2019 waren es 379 Arbeitgeber mit ca. 38.300 Arbeitsplätzen. Jeder siebente Arbeitsplatz davon ist von der öffentlichen Hand und mehr als 5.300 Arbeitsplätze sind von der Anzeigepflicht betroffen. 2020 waren es 386 Arbeitgeber mit 34.590 Arbeitsplätzen. Jeder siebente Arbeitsplatz davon ist von der öffentlichen Hand und fast 5.100 Arbeitsplätze sind von der Anzeigepflicht betroffen.

Bis Ende März 2022 müssen 409 Anzeigen von beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern für 2022 abgegeben werden.

2021 haben 197 Betriebe die Beschäftigungsquote nicht erfüllt.

 

Kostenlose Software

Um die Anzeige zu erstellen, können Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit einem Jahr ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Ausgleichsabgabe kann über die Software berechnet werden.

 

Neu-Einstellung von schwerbehinderten Menschen

Sollten Arbeitgeber Personal suchen, unverbindlichen Beratungsbedarf haben oder schon ein konkretes Vermittlungsanliegen haben, steht der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt West unter der Rufnummer 0800 4 5555 20 (gebührenfrei) zur Verfügung.