Bis zum 30. Juni 2023 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können ebenso unterstützt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während der Kurzarbeit sind auf folgenden Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld