Durch die zweite Stufe der Bürgergeldreform haben sich Änderungen hinsichtlich des Anspruchs auf Kinderzuschlag ergeben. Familien, die bisher keinen oder nur einen geminderten Anspruch hatten, können von höheren Freibeträgen profitieren. Familien, deren Antrag auf Kinderzuschlag aufgrund eines zu hohen Einkommens abgelehnt wurde, können nun anspruchsberechtigt sein oder der Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlags fällt bei einem Folgeantrag höher aus.
Folgende Änderungen können sich positiv auf die Berechnung des Kinderzuschlags auswirken, berichtet die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit:
- Einnahmen aus Ferienjobs werden nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.
- Schüler, Studierende und Auszubildende unter 25 Jahren dürfen außerhalb der Ferienzeit bis zu 520 Euro monatlich anrechnungsfrei dazuverdienen.
- Für Freiwilligendienstleistende unter 25 Jahren gilt der erhöhte Freibetrag von 520,00 Euro ebenfalls für Einkommen aus einem Freiwilligendienst.
- Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro ist ein Freibetrag von 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) anzusetzen.
- Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.
- Aufwandsentschädigungen und Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.
Für Familien, die noch keinen Kinderzuschlag beziehen, oder aufgrund eines zu hohen Einkommens eine Ablehnung erhalten haben, kann es sich daher lohnen, einen Antrag zu stellen.
Alle aktuellen Informationen rund um Kinderzuschlag, wie auch den KiZ-Lotsen, finden sich online unter www.familienkasse.de und auf www.kinderzuschlag.de.