Pressemitteilung
Nr. 005 / 2022 – 09. Februar 2022
Immer mehr Arbeitgeber aus Betrieben aller Größen und Branchen setzen auf Inklusion!
Meldepflicht von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen bis spätestens 31. März!
Private und öffentliche Arbeitgeber, mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für das Kalenderjahr 2021 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2022 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.
„Wichtig ist es für schwerbehinderte Menschen, eine Arbeitsstelle zu finden, bei der das Handicap keine Rolle spielt. Schwerbehinderung und Leistungsfähigkeit schließen sich nicht gegenseitig aus. Heutzutage gibt es viele Hilfsmittel, die ein Handicap ausgleichen. Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt teilhaben zu lassen, sehe ich als eine gesellschaftliche Aufgabe“, betont Tobias Pfister, Teamleiter Reha/SB der Agentur für Arbeit Schweinfurt.
Menschen mit Behinderungen sind aus Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Aus gutem Grund, denn Inklusion hat viele Vorteile: Sie trägt zur Fachkräftesicherung bei, sie stärkt die Vielfalt im Betrieb – und ist damit ein wichtiger Wettbewerbsfaktor. Immer mehr Arbeitgeber aus Betrieben aller Größen und Branchen setzen daher auf Inklusion.
Zu weiteren Fragen rund um die Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber unter:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/menschen-behinderungen-beschaeftigen informieren oder Sie kontaktieren Ihren Ansprechpartner bei Ihrer Agentur für Arbeit über die der kostenfreien Servicerufnummer 0800 4 5555 20 oder wenden sich per E-Mail an: Schweinfurt.Reha-Arbeitgeber@arbeitsagentur.de.
Hintergrundinformationen zur Beschäftigungspflicht
Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Bundesagentur für Arbeit beschäftigungspflichtig sind, erhielten Anfang Januar 2021 die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm iw-elan auf CD-ROM. Das Programm iw-elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms. Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.iw-elan.de/de anzufordern oder kostenlos herunterzuladen.