Information für Jugendliche ohne Leistungsanspruch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Agentur für Arbeit: Eine Arbeitslosmeldung ist meist nicht notwendig
Rententräger erkennen bis zu vier Monate Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten an. Jugendliche, die bisher nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet und somit keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, melden sich oft für die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bei der Agentur für Arbeit arbeitslos / ausbildungsplatzsuchend (obwohl die Fortsetzung der Ausbildung bereits feststeht), damit
a) diese Unterbrechung als Anrechnungszeit zur Rentenversicherung
anerkannt wird,
b) für diese Unterbrechungszeit Kindergeldansprüche geltend gemacht werden
können.
Eine Meldung bei der Agentur für Arbeit ist für Rentenanrechnungszeiten und Kindergeldansprüche nicht notwendig, wenn die Übergangszeit garantiert vier Monate nicht überschreitet.
Aus rentenrechtlicher Sicht:
Die Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen Ausbildung und Wehr- oder Zivildienst bzw. zwischen Wehr- oder Zivildienst und Ausbildung (Übergangszeit) werden vom Rentenversicherungsträger als Anrechnungszeiten anerkannt, sofern sie eine Dauer von vier Kalendermonaten nicht überschreiten.
Schulabgänger, die nach ihrem Schulabschluss innerhalb von vier Monaten eine weitere Ausbildung (Besuch einer Schule, Fach- oder Hochschule bzw. einer berufsvorbereitenden Maßnahme) oder den Wehr- / Zivildienst aufnehmen, bekommen diese Übergangszeit als Anrechnungszeit vom Rentenversicherungsträger anerkannt, ohne dass gegenüber dem Rentenversicherungsträger Arbeitslosigkeit oder Ausbildungsplatzsuche nachgewiesen werden muss.
Aus kindergeldrechtlicher Sicht:
Kindergeld wird auch für die Übergangszeit (Zwangspause) bis zu vier Kalendermonaten gezahlt (z.B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung, vor und nach dem Wehr- oder Zivildienst bzw. einem entsprechenden Ersatzdienst oder einem Freiwilligendienst), wenn sich tatsächlich eine weitere Berufsausbildung anschließt.
Es ist jedoch zu beachten, dass bei Überschreitung des 4-Monats-Zeitraumes die Anerkennung als Übergangszeit komplett entfällt.
Über die rentenrechtliche Berücksichtigung entscheidet allein der Rentenversicherungsträger. Sollten Sie Fragen diesbezüglich haben, wenden Sie sich bitte an die örtliche Auskunft- und Beratungsstelle des für Sie zuständigen Rentenversicherungsträgers.