„Mein Arbeitgeber gibt mir nicht frei!“

Die Freistellung für Termine bei der Arbeitsagentur

27.06.2024 | Presseinfo Nr. 34

Pressemitteilung

 

Nr. 34/2024 – 27.06.2024

 

„Mein Arbeitgeber gibt mir nicht frei!“

Die Freistellung für Termine bei der Arbeitsagentur

 

Jedes Arbeitsverhältnis kann einmal enden. Ob Beschäftigte selbst kündigen, gekündigt werden, man sich über eine Aufhebung einig ist oder ein befristeter Vertrag ausläuft, eines bleibt gleich: 

Die angestellte Person hat das Recht, ab dem Zeitpunkt der Kündigung, eine Freistellung von Arbeit für die Suche nach einer anderen Stelle zu erhalten. Das schließt nicht nur Vorstellungstermine bei anderen Unternehmen, sondern auch die Termine bei der Agentur für Arbeit oder Jobcenter mit ein. Das ist laut Paragraf 629 des Bürgerlichen Gesetzbuches seitens der Unternehmen in einem angemessenen Umfang zu gewährleisten. 

 

Für Menschen, deren Beschäftigung in absehbarer Zeit endet, gilt:

Sie müssen sich umgehend bei der Agentur für Arbeit melden und den weiteren Ablauf mit Ihrer zuständigen Vermittlungsfachkraft abstimmen. Es können Ihnen ansonsten finanzielle Nachteile entstehen.

Das Unternehmen, in dem Sie derzeit beschäftigt sind, hat Sie auf Verlangen für die Stellensuche freizustellen. Dies gilt auch für Ihre Termine bei der Agentur für Arbeit. 

 

Für Unternehmen gilt:

Ihre Pflichten enden nicht beim Bekanntwerden des Endes der Beschäftigung. Durch die Freistellung für die Stellensuche und die Termine bei der Arbeitsagentur können Sie Arbeitskräfte, die Ihr Unternehmen bald verlassen, bis zum Schluss unterstützen und damit einen wichtigen Beitrag leisten, dass Arbeitslosigkeit erst gar nicht entsteht.