Nach dem Grundgesetz ist die Integration behinderter Menschen eine gesellschaftliche Aufgabe, die jeden betrifft ("Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden", Artikel 3 Grundgesetz). Ziel einer beruflichen Integration ist es gleichzeitig, die Behinderung zu beheben, auszugleichen oder zu mildern, um den Betroffenen eine gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Die meisten behinderten Menschen sind durch eigene individuelle Fähigkeiten in der Lage, sich zu etablieren. Sie warten nur auf eine entsprechende Chance. Fakt ist, dass Menschen mit Behinderungen nach einer anfänglichen Integrations- und Orientierungsphase in den meisten ihrer beruflich zugewiesenen Arbeitsbereiche voll leistungsfähig sind und ihren Kollegen in nichts nachstehen. Damit die dauerhafte Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft nicht an der Finanzierung scheitert, ist durch eine Reihe von Gesetzen die Förderung aus öffentlichen Mitteln sichergestellt.
Hilfen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Information und Beratung über zustehende Leistungen durch die Agentur für Arbeit, ggf. Ermittlung des zuständigen Leistungsträgers
- Förderung der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen (u.a. Berufsvorbereitung, berufliche Ausbildung oder Weiterbildung, Vorbereitungsmaßnahmen zur Vermittlung des fehlenden Basiswissens, Maßnahmen im Eingangsbereich und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen)
- Vermittlungsunterstützende Leistungen