Die Ferienzeit steht vor der Tür und für einige Arbeitslose stellt sich die Frage, ob und wie lange sie Urlaub machen und verreisen dürfen. Urlaub ist grundsätzlich für Arbeitslose möglich, auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt. Eine vorherige Genehmigung der Arbeitsagentur ist allerdings auf jeden Fall notwendig. Wer ohne Zustimmung wegfährt, hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
„Für Arbeitslose steht die Suche nach einem Arbeitsplatz im Vordergrund und sie müssen deshalb jederzeit erreichbar sein“, erläutert Guntram Sydow, Chef der Schweriner Arbeitsagentur. „Ebenso wie in einem Betrieb, kann man auch hier nicht einfach wegfahren, sondern muss dieses vorher besprechen, beantragen und genehmigen lassen.“
Anders als berufstätige Arbeitnehmer*innen haben Arbeitslose keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Nur wenn Arbeitsmöglichkeiten oder berufliche Weiterbildungen nicht beeinträchtigt werden, gibt es ‚grünes Licht‘ für die Abwesenheit. Da ein Stellenangebot unter Umständen auch sehr kurzfristig vermittelt wird, kann die Genehmigung des Urlaubs für Arbeitslose daher auch nur kurzfristig erfolgen, in der Regel ein bis zwei Wochen vor dem geplanten Reisetermin. In vielen Fällen kann die Zustimmung mit einem Anruf unter der gebührenfreien Service-Rufnummer 0800 4 5555 00 (Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr) eingeholt werden.
Der Antrag kann allerdings auch online gestellt werden. Das geht - wie bei den meisten Dienstleistungen der Arbeitsagentur - über den eService unter www.arbeitsagentur.de/eService (in der Rubrik „Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter“ und dann im Auswahlfeld „Veränderungen mitteilen“).
Hintergrund/Grundsatz
Arbeitslosengeld-Bezieher*innen müssen für die Arbeitsagentur täglich erreichbar sein. Gleichwohl stimmt die Agentur einer Reise von bis zu drei Kalenderwochen im Jahr und damit einer Unterbrechung der Jobsuche zu, wenn die berufliche Eingliederung in dieser Zeit voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird. Genauer gesagt darf sich durch den Urlaub weder ein Arbeitsangebot verzögern, noch ein Vorstellungsgespräch platzen oder eine Weiterbildung verschieben. Daher ist es notwendig, rechtzeitig den beabsichtigten Urlaubszeitraum der Agentur mitzuteilen und sich das Einverständnis geben zu lassen. So können Nachteile vermieden und die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes gesichert werden. Wer ohne Zustimmung verreist, verliert seinen Leistungsanspruch und muss zu viel erhaltenes Geld einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzahlen.
Diese Regelungen gelten auch für Arbeitslosengeld II-Bezieher*innen. Sie sollten sich deshalb bei Urlaubsplanungen unbedingt im Vorfeld mit dem zuständigen Jobcenter in Verbindung setzen.