1. Januar 2023: Arbeitsbescheinigungen müssen online übermittelt werden
Wenn sich Beschäftigte arbeitslos melden müssen und Arbeitslosengeld beantragen, ist für die Berechnung dieser Zahlung die sogenannte Arbeitsbescheinigung notwendig, die von den Unternehmen ausgestellt wird. Bisher erfolgte dies in Papierform. Das ist ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr möglich.
Ab 2023 können die Bescheinigungen grundsätzlich nur noch digital an die Agentur für Arbeit übermittelt werden. Die Arbeitsagentur hat hierfür das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) eingerichtet. „Dieses Angebot existiert bereits seit 2014“, erläutert Guntram Sydow, Chef der Schweriner Arbeitsagentur. „Seitdem können Unternehmen die digitale Übermittlung von Bescheinigungen nutzen. Das erleichterte schon in der Vergangenheit vielen Betrieben den Datenaustausch mit der Agentur für Arbeit. Neu ist nun allerdings, dass ab Anfang 2023 die Arbeitgeber dieses elektronische Verfahren verpflichtend nutzen müssen.“
Die Online-Übermittlung hat viele Vorteile für die Unternehmen. So spart das elektronische Verfahren Kosten für die Erstellung, den Druck und den Versand der Unterlagen. Außerdem reduziert sich für alle Beteiligten die Bearbeitungszeit, da mit weniger Nachfragen zu rechnen ist. Die Bescheinigung muss zudem nicht mehr an die Beschäftigten aushändigt werden, denn diese erhalten einen Nachweis der übermittelten Daten von der Arbeitsagentur. Viele Lohnabrechnungsprogramme bieten eine entsprechende Funktion für die digitale Übermittlung bereits an. Alternativ kann die kostenlose online-Anwendung sv.net unter https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/ genutzt werden. Die Pflicht zur Online-Übertragung gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2023 beendet werden. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.
Bei Rückfragen zur Lohnabrechnungssoftware empfiehlt es sich, den jeweiligen Hersteller zu kontaktieren. Rückfragen zu sv.net beantwortet der Support von sv.net (www.itsg.de/produkte/sv-net/kontakt-support). Gibt es darüber hinaus Fragen, hilft die ‚BEA-Hotline‘ unter der kostenfreien Rufnummer 0800 4 5555 27 weiter. Weitere Informationen gibt es außerdem unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea.