Bereits seit langem gilt: Eine Meldung der Arbeitnehmer*innen bei der Arbeitsagentur am ersten Tag der Arbeitslosigkeit reicht alleine nicht aus, um Arbeitslosengeld zu beziehen. Eine sogenannte Arbeitsuchendmeldung ist bereits notwendig, wenn die Beschäftigten vom bevorstehenden Ende ihres Arbeitsverhältnisses erfahren. Darauf müssen die Unternehmen ihre Mitarbeiter*innen auch ausdrücklich hinweisen. Und genau hier stellt sich die Frage, ob Beschäftigte diese vorgeschriebene Meldung während der Arbeitszeit erledigen können und ob der Arbeitgeber diese Zeit vergüten muss. Die Rechtslage ist hier eindeutig: Unternehmen müssen ihre Beschäftigten für die notwendigen Meldungen bei der Arbeitsagentur freistellen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem § 629 BGB. Dies gilt ebenso für Termine zu Beratungsgesprächen in der Arbeitsvermittlung.
Was viele nicht wissen: Für die Arbeitsuchendmeldung muss man nicht persönlich in die Arbeitsagentur kommen. Sie kann auch online erfolgen über die Internetseite www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-melden. Und auch für das erste Beratungsgespräch zur Suche einer neuen Beschäftigung gibt es eine digitale Lösung: Die Arbeitsagentur bietet hier Videogespräche an.
Für die Online-Meldung und die Gespräche können die Unternehmen auch ihre firmeneigenen Computer zur Verfügung stellen. Auf diese Weise sparen sie sich die Ausfallstunden der freigestellten Mitarbeiter*innen. Und die Beschäftigten vermeiden die oft langen Wege in unserer Region. Zudem gibt es keine Wartezeiten in der Arbeitsagentur.
Die Mitarbeitenden der Agentur für Arbeit erklären den Unternehmen gern die Möglichkeiten der umfangreichen eService-Angebote. Dazu kommen sie auch direkt in die Firmen. Unternehmen, die Fragen zu den Online-Angeboten haben können sich an ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service wenden oder nutzen die kostenfreie Servicenummer 0800 4 5555 20.