Änderungen der betrieblichen Angaben müssen Unternehmen an die Bundesagentur für Arbeit (BA) unverzüglich und ausschließlich direkt aus der Entgeltabrechnungssoftware heraus per Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) übermitteln.
„Firmen müssen dabei unbedingt beachten: Der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur nimmt die Änderungsmitteilungen der Arbeitgeber nicht mehr telefonisch oder schriftlich entgegen“, so Guntram Sydow, Leiter der Schweriner Arbeitsagentur. „Es ist nur der automatisierte Meldeweg aus der Entgeltabrechnungssoftware des Arbeitgebers zulässig. Auch der persönliche Ansprechpartner im gemeinsamen Arbeitgeber-Service Westmecklenburg ist nicht berechtigt, Änderungen vorzunehmen.“
Typische betriebliche Änderungen sind beispielsweise der Umzug des Beschäftigungsbetriebs. „Aber auch die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit gehört dazu“, erläutert der Agenturleiter. „Auch in diesen Fällen muss unbedingt eine Meldung erfolgen.“
Unternehmen ist dies nicht immer bekannt - dabei können sich Betriebe viel Arbeit und zusätzliche Kosten ersparen, denn unterlassene, fehlerhafte oder verspätete Mitteilungen von Änderungen stellen sogar ein ordnungswidriges Handeln dar, das ein Bußgeld nach sich zieht. Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn die Mitteilung betrieblicher Änderungen auf anderem, als dem elektronischen Weg erfolgt.
Detaillierte Informationen finden Arbeitgeber in einem Anwenderhandbuch im Internet unter www.arbeitsagentur.de (Auswahlpunkte: Unternehmen > Betriebsnummern-Service > Meldeverfahren zur Sozialversicherung). Oder die Unternehmen verwenden den direkten Link: www.arbeitsagentur.de/betriebsnummern-service/meldeverfahren-sozialversicherung.