Darf ich geflüchtete Menschen aus der Ukraine beschäftigen?
Ja, bereits mit der vorläufigen Bescheinigung (Fiktionsbescheinigung) über ein Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 AufenthG erhalten Menschen aus der Ukraine durch die zuständige Ausländerbehörde auch die Erlaubnis zu Arbeiten. Die Fiktionsbescheinigung und dann später die Aufenthaltserlaubnis muss mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" versehen sein.
Zu konkreten Einzelfragen wenden Sie sich bitte an die zuständige lokale Ausländerbehörde.
Anerkennung von Abschlüssen und weitere Informationen
Weiterführende Informationen beispielsweise zu Themen wie Spracherwerb und Anerkennung ausländischer Abschlüsse finden Sie und Ihre angehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Ukraine auf der Informationsseite der Bundesagentur für Arbeit. Die Seite ist auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch verfügbar.