Manchmal kann es ganz schnell gehen: ein Unfall, ein Sturz, eine Krankheit - und jemand wird pflegebedürftig.
In Deutschland lebten Ende 2019 rund 4,1 Mio. Pflegebedürftige. Vier von fünf Pflegebedürftigen wurden zu Hause versorgt. Davon wurden 2,33 Mio. Pflegebedürftige durch Angehörige gepflegt.
Seit dem 01.Januar 2017 gelten nach dem Sozialgesetzbuch XI (SBG XI) Personen als pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen.
Wenn Sie Zeit für die Organisation einer akuten Pflegesituation benötigen, können Sie bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernbleiben. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Beschäftigte haben die Möglichkeit, bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Wenn eine sechsmonatige Auszeit nicht ausreicht, können Sie Ihre Arbeit bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase gibt es für Beschäftigte die Möglichkeit einer bis zu drei Monate dauernden vollständigen oder teilweisen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz.
Beschäftigte haben die Möglichkeit, während der Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen ein zinsloses Darlehen zu beantragen. Dieses wird in monatlichen Raten in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor und während der Freistellung ausbezahlt, um die Einkommenseinbußen abzufedern. Die monatliche Darlehensrate ist auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden zu gewähren ist. Es besteht keine Verpflichtung, die volle Höhe in Anspruch zu nehmen. Allerdings gibt es aus verwaltungspraktischen Gründen eine Untergrenze von 50 Euro monatlich.
Wichtig:Viele weitere hilfreiche Informationen, wie z.B. finanzielle Unterstützung, Wohnen, Recht und Demenz, finden Sie unter www.wege-zur-pflege.de und außerdem am Pflegetelefon unter der Nummer 030/20179131.